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A. Einleitung I. Die Anfechtung nach nationalem Recht wird üblicherweise als komplizierte Materie bezeichnet. Sie wird jedoch noch komplizierter, wenn man sie in einen grenzüberschreitenden Kontext behandelt. II. Diese erhöhte Komplikation rührt daher, dass sich der (deutsche wie auch der europäische) Gesetzgeber genötigt sah, statt es bei der klaren - und dogmatisch zutreffenden - Anwendung allein der lex concursus zu belassen, eine Kumulationslösung vorzuschreiben. III. Begründet wird das mit dem Vertrauen auf die Anwendbarkeit gerade des vorgestellten Anfechtungsrechts. Hier wie aber auch anderenorts (Aufrechnung, Konzerninsolvenzrecht) ist die Argumentation mit dem angeblichen Vertrauen Nebelwerferei. B. Materiell-rechtliche Einzelheiten I. Ausgangspunkt: Art. 4 II lit m). II. Überschneidung: Art. 13 1. Anwendbarkeit nur bei Insolvenzanfechtung und deren Äquivalenten; dann aber bei Haupt- und Sekundärverfahren. 2. Beweislast (bei Einwänden aus dem "anderen Recht" bzw. aus dem Recht der lex concursus). 3. Maßgebliches Recht (Schuldstatut; im Falle von § 145 InsO; anfechtbare Rechtswahl?). Diese Recht muss ein Mitgliedstaatrecht sein - anderenfalls nur Art. 4 (beachte aber Art. 2 lit g)!). 4. Die Angreifbarkeit ist in einem weiten Sinn zu verstehen. 5. Große Herausforderung an den anfechtungswilligen Verwalter, der ggf. vorab prüfen muss, ob Angreifbarkeit nach z.B. zypriotischem, lettischem oder englischem Recht besteht. C. Prozessuale Einzelheiten I. Verhältnis EuInsVO zu EuGVVO (gilt immer noch EuGH 1979 - Gourdain / Nadler? - gilt die EuGVVO? Gilt nationales Recht?)
II. Vis attractiva concursus in Art. 25 I Unterabs. 2 (Folgen für Klagezuständigkeiten) D. Fälle I. Im Mitgliedstaat A wird ein Hauptverfahren eröffnet; der Verwalter ficht erfolgreich an; anschließend wird im Mitgliedstaat B ein Sekundärverfahren eröffnet; dessen Verwalter reklamiert das durch die Anfechtung Erlangte für sein Verfahren, Art. 18 II. Was wenn das Sekundärverfahren während des noch anhängigen Anfechtungsprozesses eröffnet wird? II. Wonach richtet sich die Zuständigkeit, wenn ein Recht angefochten wird, das gar nicht existiert (z.B. Anfechtung der Anerkennung einer nicht bestehenden Forderung)? |