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Hans-Peter Kirchhof
Richter am BGH a.D.

Neue Tendenzen im Anfechtungsrecht

I.

Anfechtung von Rechtshandlungen vorläufiger Insolvenzverwalter

Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter Verträgen des Schuldners über die Erfüllung von Altverbindlichkeiten vorbehaltlos zu, die im Zusammenhang stehen mit noch zu erbringenden Leistungen des Vertragspartners, begründet dies für diesen grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand, den der Verwalter bei Vornahme der Erfüllungshandlung durch den Schuldner nicht mehr zerstören kann.

Stimmt der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter einer Rechtshandlung des Schuldners zu, durch die gesetzliche Ansprüche oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne dass dies mit einer noch zu erbringenden eigenen Leistung in Zusammenhang steht, kann der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Erfüllungshandlung nach den Regeln der Deckungsanfechtung anfechten.

BGH, Urt. v. 9.12.2004 - IX ZR 108/04, ZInsO 2005, 88 f., z.V.b. in BGHZ.

Abgrenzung gegenüber Urt. v. 13.3.2003 - IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190 ff.

Ergänzend BAG, Urt. v. 27.10.2004 - 10 ARZ 123/04, ZInsO 2005, 388.

II.

Anfechtbarkeit wegen Unentgeltlichkeit bei zentralem Cash-Management

Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, ist auch dann als unentgeltlich anfechtbar, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlosigkeit seiner Forderung keine Kenntnis hat.

Eine Leistung, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten erbringt, ist nicht schon deshalb entgeltlich, weil der Empfänger seinerseits Leistungen an den Dritten erbracht hat.

Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger an den Dritten eine werthaltige Gegenleistung erbracht hat, ist der Zeitpunkt der Vollendung seines Rechtserwerbs.

BGH, Urt. v. 3.3.2005 - IX ZR 441/00, z.V.b. in BGHZ.

III.

Anfechtung von Vollstreckungshandlungen

Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers sind ohne eine vorsätzliche Rechtshandlung oder eine ihr gleichstehende Unterlassung des Schuldners nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.

Hat der Schuldner nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden, ist also jede Möglichkeit eines selbstbestimmten Handelns ausgeschaltet, fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO.

Die Anfechtung nach § 133 InsO kann nicht darauf gestützt werden, dass der Schuldner den Insolvenzantrag vorsätzlich verspätet gestellt und dadurch bewirkt hat, dass die Rechtshandlung des Gläubigers nicht in den von §§ 130 bis 132 InsO geschützten zeitlichen Bereich fällt.

Veranlasst der Gläubiger den Schuldner, den Insolvenzantrag bewusst hinauszuzögern, um eine Anfechtung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 131 InsO zu vermeiden, kommt eine Haftung gegemüber der Masse nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB in Betracht.

BGH, Urt. v. 10.2.2005 - IX ZR 211/02, ZInsO 2005, 260, z.V.b. in BGHZ.

Abgrenzung gegenüber BGH, Urt. v. 18.12.2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242.

IV.

Vorgeschlagene Gesetzesänderungen zum Anfechtungsrecht