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Mit der Entscheidung vom 4.3.2004 - IX ZB 133/03 hat der BGH klargestellt, dass das Insolvenzgericht im insolvenzrechtlichen Eröffnungsverfahren den beauftragten Sachverständigen nicht ermächtigen kann, gegen den Willen des Schuldners dessen Wohn- und Geschäftsräume zu betreten. Auch die Entscheidung des BVerfG zur Verwaltervorauswahl vom 3.8.2004 - 1 BvR 135/00 und 1086/01, hat Grenzen der Freiheit der Insolvenzrichter aufgezeigt. Diese Stärkung der Grundrechtspositionen der Verfahrensbeteiligten sind in der Praxis zu berücksichtigen. Die systematische Einordnung dieser Grundsätze und Überlegungen zur praktischen Umsetzung sollen Thema dieses Vortrages sein. |
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Herr Prof. Dr. Smid hat sich freundlicherweise bereit erklärt, seinen Vortrag in Kürze an dieser Stelle zur Verfügung zu stellen. | |