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Grundstücksverwertung
im Insolvenzverfahren durch den Treuhänder
Prof. Udo Hintzen
Dipl.-Rpfl., Professor an der FHVR Berlin, FB
Rechtspflege
Problem:
Ist der
Grundbesitz mit Grundpfandrechten oder sonstigen dinglichen
Rechten belastet, steht dem Treuhänder kein
originäres Verwertungsrecht zu, § 313 Abs. 3
InsO.
Lösungsmöglichkeiten:
1.
Freigabe
Aus der
Regelung in § 313 Abs. 3 InsO kann nicht der Schluss
gezogen werden, dass ein mit Grundpfandrechten oder anderen
dinglichen Rechten belastetes Grundstück dem Schuldner
auch nach der Insolvenzeröffnung zur
uneingeschränkten freien Verfügung überlassen
bleibt. Die Suspendierung des Verwertungsrechts für den
Treuhänder schließt nicht aus, dass er auf Grund
seines Amtes verpflichtet ist zu prüfen, ob eine
Freigabe an den Insolvenzschuldner in Betracht kommen kann.
Die Freigabe eines hoch- oder überbelasteten
Grundbesitzes wird dann relevant, wenn sich eine Verwertung
nicht lohnt bzw. kein Überschuss für die
Insolvenzmasse erbringen wird. Erst die Freigabe durch den
Treuhänder führt dazu, dass der Schuldner nunmehr
wieder über den Grundbesitz verfügen kann.
2.
Freihändiger Verkauf
Wenn
alle Beteiligten am Grundstück einer vertraglichen
Veräußerung des Grundstückes zustimmen, ist
der Treuhänder verpflichtet und berechtigt den Verkauf
und die Übertragung in die Wege zu leiten; der Umweg
über die Fristsetzung nach § 173 Abs. 2 InsO ist
überflüssig.
Hierzu
lesenswert LG Kiel, Beschluss vom 15.9.2004, 24 T 14/04 in
Rpfleger 2004,730.
3.
Zwangsversteigerung
Sind die
Beteiligten am Grundstück nicht bereit einer
Veräußerung zuzustimmen, sollte der
Treuhänder den Weg über die Zwangsversteigerung
wählen und hierbei von seinem Antragsrecht nach §
174a ZVG Gebrauch machen; eine Ablösung seines
Anspruches kommt meines Erachtens nicht in Betracht. In
jedem Falle sollte der Treuhänder die Beteiligten am
Grundstück hierauf hinweisen, möglicherweise
ergibt sich dann eine Einigungsbereitschaft.
4.
Dereliktion
Eine
Dereliktion am gesamten Grundstück ist möglich, am
Wohnung- bzw. Teileigentum jedoch nicht; der Treuhänder
darf eine solche Erklärung in keinem Falle abgeben, nur
der Schuldner selbst (vorher muss der Treuhänder den
Grundbesitz dann freigegeben haben).
Hierzu BayObLG,
Beschluss vom 14.2.1991, 2 Z 16/91 in Rpfleger 1991,247 und
auch BGH, Urteil vom 07.06.1991 - V ZR 175/90 in NJW 1991,
2488. Weitere Entscheidungen hierzu OLG Celle, Urteil vom
27.06.2003 - 4 W 79/03 in MDR 2004, 29; OLG
Zweibrücken, Urteil vom 11.07.2002 - 3 W 48/02 in
FGPrax 2002, 200; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2000
- 3 Wx 328/00 in NJW-RR 2001, 233; OLG Hamm, Urteil vom
16.11.1995 - 15 W 263/95 in NJWE-MietR 1996, 61.
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