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Grundstücksverwertung im Insolvenzverfahren durch den Treuhänder
Prof. Udo Hintzen

Dipl.-Rpfl., Professor an der FHVR Berlin, FB Rechtspflege

Problem:

Ist der Grundbesitz mit Grundpfandrechten oder sonstigen dinglichen Rechten belastet, steht dem Treuhänder kein originäres Verwertungsrecht zu, § 313 Abs. 3 InsO.

Lösungsmöglichkeiten:

1. Freigabe
Aus der Regelung in § 313 Abs. 3 InsO kann nicht der Schluss gezogen werden, dass ein mit Grundpfandrechten oder anderen dinglichen Rechten belastetes Grundstück dem Schuldner auch nach der Insolvenzeröffnung zur uneingeschränkten freien Verfügung überlassen bleibt. Die Suspendierung des Verwertungsrechts für den Treuhänder schließt nicht aus, dass er auf Grund seines Amtes verpflichtet ist zu prüfen, ob eine Freigabe an den Insolvenzschuldner in Betracht kommen kann. Die Freigabe eines hoch- oder überbelasteten Grundbesitzes wird dann relevant, wenn sich eine Verwertung nicht lohnt bzw. kein Überschuss für die Insolvenzmasse erbringen wird. Erst die Freigabe durch den Treuhänder führt dazu, dass der Schuldner nunmehr wieder über den Grundbesitz verfügen kann.

2. Freihändiger Verkauf
Wenn alle Beteiligten am Grundstück einer vertraglichen Veräußerung des Grundstückes zustimmen, ist der Treuhänder verpflichtet und berechtigt den Verkauf und die Übertragung in die Wege zu leiten; der Umweg über die Fristsetzung nach § 173 Abs. 2 InsO ist überflüssig.

Hierzu lesenswert LG Kiel, Beschluss vom 15.9.2004, 24 T 14/04 in Rpfleger 2004,730.

3. Zwangsversteigerung
Sind die Beteiligten am Grundstück nicht bereit einer Veräußerung zuzustimmen, sollte der Treuhänder den Weg über die Zwangsversteigerung wählen und hierbei von seinem Antragsrecht nach § 174a ZVG Gebrauch machen; eine Ablösung seines Anspruches kommt meines Erachtens nicht in Betracht. In jedem Falle sollte der Treuhänder die Beteiligten am Grundstück hierauf hinweisen, möglicherweise ergibt sich dann eine Einigungsbereitschaft.

4. Dereliktion
Eine Dereliktion am gesamten Grundstück ist möglich, am Wohnung- bzw. Teileigentum jedoch nicht; der Treuhänder darf eine solche Erklärung in keinem Falle abgeben, nur der Schuldner selbst (vorher muss der Treuhänder den Grundbesitz dann freigegeben haben).

Hierzu BayObLG, Beschluss vom 14.2.1991, 2 Z 16/91 in Rpfleger 1991,247 und auch BGH, Urteil vom 07.06.1991 - V ZR 175/90 in NJW 1991, 2488. Weitere Entscheidungen hierzu OLG Celle, Urteil vom 27.06.2003 - 4 W 79/03 in MDR 2004, 29; OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.07.2002 - 3 W 48/02 in FGPrax 2002, 200; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2000 - 3 Wx 328/00 in NJW-RR 2001, 233; OLG Hamm, Urteil vom 16.11.1995 - 15 W 263/95 in NJWE-MietR 1996, 61.