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Martin Horstkotte ist als Richter am Amtsgericht Charlottenburg mit Insolvenz- und Handelsregistersachen befasst. In dieser Tätigkeit als auch insbesondere während seiner langjährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer international ausgerichteten Wirtschaftskanzlei hat sich Herr Horstkotte schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht befasst, so dass er in besonderer Weise die rechtheoretischen als auch die praktischen Belange beider Rechtsmaterien in Verbindung bringen kann. Die Regelungen im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH haben nicht nur aus gesellschaftsrechtlicher Sicht eine besondere Bedeutung. Nicht selten werden bereits zu Beginn des Lebens einer Kapitalgesellschaft die Weichen für eine wirksame Begrenzung der Haftung falsch gestellt: Leistungen auf die Einlagen werden als Darlehen oder zum entgeltlichen Erwerb von Vermögensgegenständen an den Gründer zurückgewährt, an Stelle eines "jungfräulichen" neu gegründeten Unternehmensträgers wird ein gebrauchter Mantel oder eine auf Vorrat gegründete Gesellschaft mit einem Unternehmen wieder oder erstmalig ausgestattet - die Liste der in der Praxis anzutreffenden Gestaltungen ist lang. Und in all diesen Fällen stellt sich die Frage nach der Ordnungsgemäßheit der Kapitalaufbringung und ihrer gesellschafts- wie insolvenzrechtlichen Relevanz. Ebenso wie das Recht der Kapitalerhaltung stehen die weitgehend durch die Rechtsprechung in einem komplexen System von Einzelfallentscheidungen entwickelten Grundsätze zur ordnungsgemäßen Aufbringung des gezeichneten Kapitals im Schnittpunkt zwischen Gesellschafts- und Insolvenzrecht. Das verwundert nicht, fordert doch bereits die präventive Kontrolle ordnungsgemäßer Aufbringung des haftenden Kapitals durch die Registergerichte zu mehr oder minder phantasievollen Umgehungsgestaltungen heraus, um die als lästig empfundene Bindung des ordnungsgemäß aufzubringenden gezeichneten Kapitals bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung - im rechtlichen wie im wirtschaftlichen Sinne - zu vermeiden. Im Ergebnis stellen sich solche Gestaltungen, spätestens wenn es in der Folge zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt, als nicht mehr reparable "Erbsünden" heraus, die mit einer Inanspruchnahme der jetzigen oder auch früheren Gesellschafter durch den Insolvenzverwalter enden können. Dabei zeigt die insolvenzrechtliche Praxis, dass solche, sich gegen die Anteilseigner richtende Ansprüche neben den insolvenzspezifischen Ansprüchen an Bedeutung für die Frage, ob eine für die Eröffnung des Verfahrens ausreichende Masse vorhanden ist, gewinnen. Das Referat beleuchtete nicht nur die "Klassiker" wie z.B. die verdeckte oder verschleierte Sachgründung oder -kapitalerhöhung in ihren verschiedenen Spielarten, sondern verschaffte am Beispiel der besonders praxisrelevanten Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Überblick über die problematischen Fallgruppen nicht ordnungsgemäßer Kapitalaufbringung und ihrer zum Teil verheerenden Folgen für die Anteilseigner. Dies geschieht unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des zweiten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in den letzten drei Jahren und beleuchteteauch die durch die Rechtsprechung noch ungelösten Probleme, die insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von Mantel- oder Vorratsgesellschaften auftreten. Schließlich wurden aktuelle Fragen der Binnenfinanzierung im Unternehmensverbund ("upstream-loans", Cashpool-Systeme) und ihre insolvenzrechtlichen Auswirkungen angesprochen. |